Intensive Verhandlungen und ein Megastau tausender Lastwagen in der Grafschaft Kent dürften zu einem Einlenken der britischen Regierung geführt haben, um „wenige Minuten vor 12“ doch noch ein Abkommen zu vereinbaren.
Voraussetzung für das „vorläufige Inkrafttreten des Handels- und Kooperationsabkommens“ ist die Zustimmung des Houses of Commons, das am 30. Dezember 2020 abstimmen wird, und jene der 27 Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten.
Ein endgültiges und verbindliches Abkommen bedarf einerseits der Zustimmung des Europaparlaments und andererseits der Ratifizierung der nationalen Parlamente der EU 27, die im I. Quartal 2021 erwartet werden.
Dieser Deal darf aber darüber nicht hinweg täuschen, dass wir es ab 1. Januar 2021, 00.00 Uhr mit einer Zollgrenze und zwei unterschiedlichen Zollregimen zu tun haben und Zollanmeldungen zwingend abzugeben sind!
Was ist nun zu beachten?
Teilnehmer, die auch künftighin den gemeinsamen Markt mit dem Vereinigten Königreich bearbeiten wollen, tun gut daran, bei der zuständigen Zollstelle des Zollamtes Österreich den Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer für die Zwecke der Registrierung von Ausführern der Mitgliedstaaten
– Formblatt Za 278 – zu stellen und zwar jetzt!